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FAQs - Hier finden Sie Antworten
 

Wichtig:
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die psychische Gefährdungsbeurteilung. Diese Antworten können eine Rechtsberatung nicht ersetzen und auch nicht den besonderen Gegebenheiten in jedem Einzelfall entsprechen.

 

Q: Wo ist eigentlich der Begriff „psychische Belastung“ definiert?
A: Der Begriff der psychischen Belastungen ist definiert in der DIN EN ISO 10 075. Hier werden die negativen psychischen Kurzzeitfolgen von Fehlbelastungen beschrieben, also psychische Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung und herabgesetzte Wachheit.

 

Q: Wie hoch ist der Aufwand einer psychischen Gefährdungsbeurteilung?
A: Die psychische Gefährdungsbeurteilung bedeutet für Sie als Arbeitgeber nicht zwangsläufig einen großen Aufwand. Mit der richtigen Vorgehensweise und unserer Begleitung ist dem Arbeitsschutzgesetz häufig schnell und einfach Genüge zu tun. Erfahrungsgemäß ist der größte Aufwand die Ermittlung der wichtigen Kennzahlen. Liegen die Kennzahlen vor, reicht das unter Umständen für die Gefährdungsbeurteilung aus.
 
Q: Braucht es für die Gefährdungsbeurteilung eine Mitarbeiterbefragung?
A: Nein, eine Mitarbeiterbefragung ist nicht unbedingt notwendig. 
Wir versuchen, die Gefährdungsbeurteilung mit dem geringstmöglichen Aufwand durchzuführen. Außerdem hat die Wissenschaft festgestellt, dass in Befragungen sogenannte „Sozialverträgliche Antworten“ die Ergebnisse so verfälschen können, dass das Instrument der Befragung sogar kontraproduktiv ist.

 
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Weitere Themen sind:
Q: Wie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden? 
Q: Welches Gesetz ist die Grundlage der psychischen Gefährdungsbeurteilung? 
Q: Heute werden Burnout und psychische Belastung in der Öffentlichkeit verstärkt thematisiert
     und zu einer Volkskrankheit deklariert.
     Handelt es sich tatsächlich um eine neue Erscheinung? 
Q: Kann die Gefährdungsbeurteilung über den Sicherheitsaspekt hinaus noch weiteren Nutzen
     für ein Unternehmen haben?

 

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